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Hinweise zu Preisangaben von Kleinunternehmen im Internet die nach § 19 UstG von der Umsatzsteuer befreit sind:
Kleinunternehmen i.S.d. § 19 Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Demnach erheben sie keine Umsatzsteuer und dürfen diese entsprechend weder vom Käufer verlangen noch auf Rechnungen ausweisen.
Andererseits müssen alle Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen zum Abschluss von Fernabsatzverträgen anbieten, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) den Endpreis ausdrücklich mit dem Zusatz versehen, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist. Daher wäre der Zusatz „inkl. MwSt.“ immer erforderlich. Der fehlende Zusatz wird auch bei Kleinunternehmern immer wieder abgemahnt. Dieser Zusatz wäre aber bei Kleinunternehmern gem. § 19 UStG irreführend und birgt umgekehrt die Gefahr von Abmahnungen wegen Verstoßes gegen § 3 UWG. Zudem müsste der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer evtl. an das Finanzamt abführen, obwohl er netto abgerechnet hat (vgl. § 14c Abs. 2 S. 1 UStG).
Sinn und Zweck des Endpreises gem. § 1 PAngV ist es, dem Kunden die Gewissheit zu vermitteln, dass keine weitere Kosten darüber hinaus zu zahlen sind. Da die Umsatzsteuer ein Bestandteil des Endpreises ist, soll sie erstens bereits im angegebenen Preis enthalten sein und zur Transparenz für den Kunden diese Tatsache auch angegeben werden. Der Kleinunternehmer erhebt jedoch keine Umsatzsteuer, insofern ist sein vom Kunden zu zahlender Endpreis bereits der Nettopreis. Nach dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung reicht also der Hinweis auf diesen Umstand aus.
Kleinunternehmer, die im Internethandel tätig sind, sollten auf den Zusatz „inkl. MwSt.“ bei der Preisangabe verzichten. Jedoch sollten sie mit entsprechender Kennzeichnung bei Angabe des Endpreises darauf verweisen, dass sie gem. § 19 UStG per Gesetz aufgrund ihres Kleinunternehmerstatus keine Umsatzsteuer erheben und daher auch nicht zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sind.
Diese Formulierung ist mit der Wettbewerbszentrale insoweit abgestimmt, dass diese eine solche für zulässig hält und daher nicht aufgreifen wird. Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Formulierung ist selbstverständlich, dass erstens die Voraussetzungen von § 19 UStG, Gesamtumsatz des Vorjahres nicht über 17.500 € und des laufenden Jahres voraussichtlich nicht über 50.000 €, erfüllt werden und zweitens der Unternehmer nicht nach § 19 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuer optiert hat. In jedem Fall hat der Unternehmer darauf zu achten, dass er an gut wahrnehmbarer Stelle in der Nähe des Endpreises auch über die Höhe der Versandkosten informiert. Dies kann im Zusammenhang mit dem MwSt-Hinweis erfolgen und/oder direkt neben dem Endpreis als sprechender Hyperlink, damit die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 S. 2 PAngV erfüllt werden.
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag
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